Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Soest

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Obst- und Gartenbauverein Soest erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Soest mit den umliegenden Gemeinden im Kreis Soest.

Der Sitz des Vereins ist Soest.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Gartenkultur und Kleingärtnerei, Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und Heimatpflege und dient somit der gesamten Landeskultur.
  2. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitrittes,
  2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Ableben,
  2. durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jedoch jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
  3. durch Ausschluss.

§ 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen einer unehrenhaften Haltung,
  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt nach Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres. Der Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung bei der nächsten Mitglieder­versammlung einzulegen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fördern,
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  3. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  4. die festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

(1.) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand
  3. den geschäftsführenden Vorstand

(2.) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Gartenbauvereine Westfalen e.V. - Vereinigung für Gartenkultur, Heimat- und Landespflege-.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung oder Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen zu erfolgen.

Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, erfolgen. Über Punkte, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine besondere Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt oder verhindert, so übernimmt der 2. Vorsitzende den Vorsitz.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassierers,
  2. Genehmigung des Arbeitsplanes,
  3. Festsetzung und Höhe des Vereinsbeitrages,
  4. Festsetzung und Änderung der Satzung,
  5. Wahl des Vorstands,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
  8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem 2. Kassierer, dem Schriftführer und dem 2. Schriftführer sowie bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzern. Die Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit besonderen Aufgaben betraut werden.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines jeweiligen Nachfolgers im Amt (längstens jedoch bis zur nächsten JHV/ MV).

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen.

§ 14 Beschlussfassung im Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungs-Vorsitzenden.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihm

  1. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
  2. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,Vorprüfung des Kassenberichtes
  3. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
  4. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

Soweit miteinander vereinbar, kann einem Vorstandsmitglied auch ein weiteres Vorstandsamt übertragen werden.

§ 16 Geschäftsführender Vorstand

Er besteht aus dem 1. und 2. Vereinsvorsitzenden sowie dem Kassierer, mindestens jedoch aus zwei der vorgenannten Personen.

Jeder von ihnen ist (nach Absprache im geschäftsführenden Vorstand) einzelvertretungsbefugt.

Der 1. Vereinsvorsitzende, der 2. Vereinsvorsitzende und der Kassierer vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters . Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Ihnen wird vom Gesamtvorstand die Erstattung von Auslagen gewährt.

§ 17 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende, der 2. Vereinsvorsitzende und der Kassierer den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert von bis zu 500 Euro vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung des Vorstands. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

§ 18 Pflichten des Vereins gegenüber dem Landesverband

Der Verein erkennt die Satzung des Verbandes für sich als bindend an. Er verpflichtet sich, den fachlichen Anweisungen des Verbandes im Sinne der Verbands­satzung Folge zu leisten und dessen Bestrebungen zu unterstützen. Das Recht des Vereins ist durch die Satzung des Verbandes geregelt. Der Verein hat die Pflicht, die festgesetzten Jahresbeiträge an den Verband zu entrichten. Der Verband hat das Recht, Vereine, die den Beitragszahlungen nicht nachkommen, mit Ablauf des Geschäftsjahres auszuschließen.

§ 19 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

  1. Mitgliederbeiträge,
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,
  3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.

§ 20 Jahresmitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22 Aufgaben des Kassierers

Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat insbesondere

  1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kontoführungsbuch einzutragen und die Belege geordnet zu sammeln,
  2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss zu fertigen, so dass sie der ordent­lichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
  3. eine Aufstellung über das Vermögen des Vereins anzulegen und es auf dem Laufenden zu halten,
  4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
  5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuführen.

§ 23 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine Niederschrift anzufertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt den Tätigkeitsbericht in Absprache mit dem Vereins­vorsitzenden, so dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

Er erstellt die Berichte von den Vereinsveranstaltungen für die örtliche Presse und die Verbandszeitschrift "Ratgeber für den Gartenliebhaber".

§ 24 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen 4 Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
Wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung der Verein aufgelöst, wird das Vermögen des Vereins zu 50 Prozent der Aktion „Nachbar in Not“ der Stadt Soest übertragen. Die anderen 50 Prozent fallen dem gemeinnützigen Landesverband der Gartenbauvereine NRW zu. Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 25 Datenschutzregelung

Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten der Mitglieder im gesetzlich zulässigen Umfang auf.

Diese persönlichen Daten werden vom Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet ist.
Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften des Vereins benötigt werden.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mit­gliederversammlung in Kraft.

Eine gültige Satzung ist dem Landesverband auszuhändigen.

Einstimmiger Beschluss der Jahreshauptversammlung am 24.01.2019 im Hotel "Drei Kronen" in Soest.

Der Vorstand:

1. Vorsitzender
gez. Klaus Fischer

2. Vorsitzender
gez. Friedrich Lohmann

1. Kassiererin
Erika Klaschke

stellv. Kassierer
Peter Boldt

1. Schriftführerin
Renate Steinhoff

stellv. Schriftführer
Rosemarie Brettschneider